Die alleinige Vereinbarung der Geltung der VOB/B begründet kein Recht auf einen Sicherheitseinbehalt.
Baurechts-Report 1/2026
Das OLG Frankfurt hält im Beschluss vom 21. 03. 2025 – Az.: 21 U 7/24 – fest, dass ein Sicherheitseinbehalt vom Auftraggeber nur aufgrund einer ergänzenden konkreten Vereinbarung mit dem Auftragnehmer beansprucht werden kann. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2026, S. 1.


