Der Einbau gleichwertiger Produkte durch den AN ist in bestimmten Fällen zulässig.

Baurechts-Report 2/2023

Vom Auftraggeber verwendete Klauseln zur Zulässigkeit des Einbaus gleichwertiger Produkte sind auch dann gültig, wenn sie den AN dazu verpflichten, schon im Angebot gleichwertige Produkte zu benennen (OLG Celle, Urteil vom 14. 12. 2022 – Az.: 14 U 44/22).

Benennt in einem solchen Fall der Auftragnehmer kein anderes Produkt, muss er das ausgeschriebene Leitfabrikat einbauen. Ansonsten weicht seine Leistung von der vereinbarten Leistung ab und ist mangelhaft. Eine solche Klausel ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Zur weiteren Erläuterung siehe hierzu Baurechts-Report 2023, Seite 5 f.
 

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