Aufhebung der Ausschreibung wegen zu geringer Kostenschätzung des Auftraggebers.
Vergaberechts-Report 7/2021
Zur Aufhebung einer Ausschreibung bedarf es eines schwerwiegenden Grundes. Ein solcher schwerwiegender Grund liegt jedoch nicht allein deshalb vor, weil die Vergabestelle den Finanzbedarf als zu gering bemessen hat. Näheres hierzu ergibt sich aus einem Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 03. 05. 2021, besprochen im Vergaberechts-Report 2021 auf Seite 26.