Auch wenn eine Schlussrechnung bei einem VOB-Vertrag von den Vorgaben nach § 14 Abs. 1 VOB/B abweicht, kann sie aufgrund ihrer Überprüfung durch ein fachkundiges Ingenieurbüro als objektiv prüfbar zu werten sein.
Baurechts-Report 8/2023
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 13. 03. 2023 – Az.: 21 U 52/22 – festgestellt, dass eine Schlussrechnung, die von einem vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüro tatsächlich geprüft wurde, obwohl die Voraussetzungen der Prüffähigkeit nach § 14 VOB/B nicht vorlagen, als objektiv prüfbar zu werten ist und der Rechnungsbetrag damit nach § 16 Abs. 3 VOB/B fällig werden kann. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 31 f.