Auch bei der Abnahme durch schlüssiges Verhalten muss sich der Auftraggeber seine Rechte wegen ihm bekannter Mängel vorbehalten.
Baurechts-Report 2/2026
Das OLG Brandenburg lehnte im Beschluss vom 18. 12. 2025 – Az.: 12 U 27/25 – einen Kostenvorschussanspruch eines Auftraggebers ab, weil er sich seine Rechte wegen eines ihm zum Abnahmezeitpunktes bekannten Mangels nicht vorbehielt. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2026, S. 5.


