Architektenhonorar: Durchsetzung von Zusatzvergütungen.
Planerrechts-Report 8/2021
Der Planer kann nur dann ein Zusatzhonorar durchsetzen, wenn er detailliert darlegen und beweisen kann, insoweit von seinem Auftraggeber beauftragt worden zu sein. Das ergibt sich aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin – Az.: 7 U 104/17 –. Siehe hierzu im Planerrechts-Report 2021, Seite 32.