Abrechnung eines Planer-Pauschalhonorars nach Kündigung aus wichtigem Grund.
Planerrechts-Report 12/2022
Nach der Kündigung eines Planer-Vertrages aus wichtigem Grund, bei dem ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist, muss der Planer zur Berechnung seines Honorars die erbrachten von den nicht ausgeführten Leistungen im Detail abgrenzen. Das OLG Köln – Az.: 19 U 15/20 – hat hierzu im Urteil vom 15. 01. 2021 wichtige Einzelheiten zum korrekten Aufbau einer solchen Schlussrechnung des Planers genannt.