§ 2 Abs. 3 VOB/B: Keine Anzeigepflicht bei gravierender Mengenmehrung.
Baurechts-Report 11/2021
Auch wenn es in einzelnen Positionen eines Einheitspreisvertrages zu gravierenden Mengenmehrungen kommt, ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, diese Mehrmengen dem Auftraggeber anzuzeigen. Näheres hierzu ist dem Beschluss des OLG München – Az.: 28 U 3906/18 Bau – zu entnehmen.