Ändert ein Bieter eigenmächtig ein als fehlerhaft erkanntes Leistungsverzeichnis in seinem Angebot ab, führt dies zwingend zum Angebotsausschluss.

Vergaberechts-Report 3/2026

Die Vergabekammer Saarland stellt in ihrem Beschluss vom 11. 03. 2026 – Az.: 1 VK 3/25 – fest, dass zudem keine Obliegenheit des Bieters besteht, auf erkannte Fehler des Leistungsverzeichnisses vor Angebotsabgabe hinzuweisen. Siehe hierzu die Erläuterungen im Vergaberechts-Report 2026, S. 33 f.

 

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